Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration– 222-5663.1 vom 13.8.2007
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten
RdErl. des Ministeriums für Generationen,
Familie,
Frauen und Integration– 222-5663.1
vom 13.8.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung der
Entwicklung von Familienpflegediensten.
Familienpflegedienste unterstützen Familien in besonderen Not- und Krisensituationen, z.B. bei Krankheit oder längerer Abwesenheit der für Erziehung verantwortlichen Personen.
Die Familienpflegedienste tragen dazu bei, die Funktionsfähigkeit der Familie zu erhalten, Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden und das Kindeswohl durch Präventivmaßnahmen der Familienpflege als niedrigschwelliges Angebot zu bewahren. Der Familienpflege im Sinne dieser Richtlinien kommt damit eine zentrale Verbindungs- und Schnittstellenfunktion im Netz der ambulanten sozialpflegerischen Hilfen für Familien zu.
1.2
Zweck der Förderung ist es, Angebote aufzubauen, bestehende Angebote
weiterzuentwickeln sowie die Angebote der Familienpflegedienste an die
veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und
durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes,
qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.
1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
Beschäftigung von Fachkräften, denen als Einsatzleitung insbesondere der Aus- und Aufbau wie auch die örtliche/regionale Vernetzung, Praxisberatung, Fort- und Weiterbildung sowie die Bearbeitung von Refinanzierungsfragen obliegt. Die Fachkräfte können mit bis zu 25 % ihres regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfangs in der Familienpflege und Familienhilfe eingesetzt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, soweit sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort Fachkräfte nach Nr. 4 beschäftigen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung erfolgt nur, wenn
4.1
die Stelle der Einsatzleitung mit einer fachlich qualifizierten
hauptberuflichen Fachkraft besetzt ist. Hierfür kommen in Betracht:
- sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte
oder
- sonstige geeignete Kräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung oder vergleichbaren Ausbildung einschließlich hinreichender Berufserfahrung, z.B. Familienpflegefachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation;
4.2
die Einsatzleitung sich auf Familienpflegedienste erstreckt, in denen
Familienpflege-Fachkräfte voll- oder teilzeitbeschäftigt sind sowie
Ergänzungskräfte für die unmittelbare Familienpflege zur Verfügung stehen.
Spätestens ab dem dritten Jahr nach der erstmaligen Förderung müssen mindestens
2,5 vollzeitbeschäftigte und/oder entsprechend teilzeitbeschäftigte
Familienpflege-Fachkräfte sowie mindestens zwei weitere Ergänzungskräfte
nachgewiesen werden. Die Familienpflege-Fachkräfte können auch in anderen Arbeitsbereichen beschäftigt sein;
dabei muss der Beschäftigungsanteil in der Familienpflege nachvollziehbar mindestens 50 % des Zeitanteils einer in Vollzeitbeschäftigten Familienpflege-Fachkraft umfassen. Es reicht jeweils aus, wenn die
Familienpflege-Fachkräfte bei Familienpflegediensten verschiedener Träger
angestellt sind, die Einsätze jedoch durch die Leitungskraft koordiniert
werden;
4.3
eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den
örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten, einschlägigen
Beratungsstellen, Diensten und Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe
sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen wie vor allem
Jugendamt, Sozialamt und Krankenkassen gewährleistet ist;
4.4
sich die Träger der Familienpflegedienste auf eine verantwortliche Stelle als
örtliche/
regionale Einsatzleitung verständigt haben.
4.5
Gefördert wird maximal eine Stelle pro Kreis/kreisfreier Stadt. Eine Zuwendung
kann auch für Stellenanteile gewährt werden; allerdings darf die Summe der
gewährten Stellenanteile je Kreis/kreisfreier Stadt in der Summe nicht eine
Stelle übersteigen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe und Umfang der Zuwendung
Das für die Familienpflegedienste zuständige Ministerium setzt jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen pauschalen Förderbetrag für die gemäß Nr. 4.5 zu fördernde Stelle fest.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag des Anstellungsträgers der Leitungskraft
gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1* bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November für das
kommende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde vorliegen; bei neu
einzurichtenden Einsatzleitungen spätestens drei Monate vor dem beantragten
Förderbeginn.
6.3
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die
Auszahlung erfolgt ohne Anforderung zu gleichen Teilen zum 10.1., 10.3., 10.5.,
10.7., 10.9. und 10.11. eines jeden Jahres.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1.1.2008 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2027. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 9.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 3/SMBl. NRW. 21630) aufgehoben.
________________
*Hinweis:
Auf die Veröffentlichung der in den Richtlinien genannten Antrags- und Nachweismuster wird an dieser Stelle verzichtet. Diese können über den Internetauftritt der zuständigen Bewilligungsbehörden abgerufen werden (http://www.lvr.de und http://www.lwl.org).
MBl.
NRW. 2007 S. 591, geändert durch RdErl. vom 31.1.2013
(MBl. NRW. 2013 S. 81), 6.11.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1011), 27.9.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 799).